Statuten Albula Red Devils
I. Name und Zweck
1.
Unter der Bezeichnung “Hockeyclub Albula Red Devils” besteht gemäss den Bestimmungen von Artikel 60-
79 ZGB ein Verein in Zürich.
2.
Der Verein bezweckt die Förderung der Zusammengehörigkeit durch die Veranstaltung und Durchführung
von Eishockeyspielen mit anderen Mannschaften.
II. Mitgliedschaft
3.
Der Hockeyclub Albula Red Devils besteht aus Aktiv und Passivmitgliedern. Es werden alle Mitglieder zur
Generalversammlung eingeladen.
4.
Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung mit
Zweidrittelmehrheit.
5.
Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Austrittserklärung des Mitgliedes per Ende Geschäftsjahr, b) durch
Ausschluss eines Mitgliedes durch die Generalversammlung mit sofortiger Wirkung.
6.
Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen,
sofern dies nicht in anderen Reglementen festgehalten wurde.
7.
Die Mitglieder entrichten pro Kalenderjahr einen durch die Generalversammlung festzusetzenden
Jahresbeitrag bis maximal 600.- Franken.
8.
Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Für die
Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen.
III. Organisation Generalversammlung
9.
Die Generalversammlung, die ordentlicherweise jedes Jahr im 2. Halbjahr durch den Vorstand einberufen
wird, ist das oberste Organ des Vereins.
Ausserordentliche Generalversammlungen können durch Vorstandsbeschluss jederzeit nach Bedürfnis
einberufen werden. Die Einberufung einer Generalversammlung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens ein
Viertel der Aktivmitglieder dies verlangt.
Zu den Generalversammlungen muss mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Traktanden eingeladen
werden. Zusätzliche Traktanden müssen schriftlich bis spätestens 1 Tag vor der Generalversammlung beim
Präsidenten eingereicht werden.
10.
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden, wo nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, mit
einfachem Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei jedem Mitglied nur eine Stimme zusteht;
Stellvertretung ist ausgeschlossen.
IV. Organisation Vorstand
11.
Der Präsident / die Präsidentin und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden an der ordentlichen
Generalversammlung für eine Amtsdauer von einem Jahr in offener Abstimmung gewählt.
Mitglieder, die aus dem Vorstand ausscheiden, sind an der nächsten Generalversammlung zu ersetzen
12.
Der Vorstand besteht mindestens aus einem Präsidenten, einem Kassier und dem Aktuar.
13.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. In seine Kompetenz fallen alle Geschäfte, die nicht durch
Gesetz oder Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind.
14.
Die Aufgaben und Kompetenzen der Vereinsorgane, die Finanzierung der Eishalle Bäretswil und die
Bedingungen der Mitgliedschaft werden in einem separaten Reglement aufgeführt.
15.
Weitere Funktionen und Ämter können an einer Generalversammlung bestimmt und definiert werden.
V. Organisation Kontrollstelle
16.
Die Kontrollstelle besteht aus einem Revisor / einer Revisorin, der / die von der ordentlichen
Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt wird.
VI. Allgemeines
17.
Das Geschäfts- und Rechnungsjahr des Vereins fällt auf Ende Juni.
18.
Die Revision der vorliegenden Statuten und die Auflösung des Vereins können jederzeit durch Beschluss
einer ordnungsgemäss einberufenen Generalversammlung erfolgen, sofern drei Viertel der anwesenden
Mitglieder dafür stimmen. Über den Verwendungszweck des Vermögens entscheidet die
Generalversammlung bei der Auflösung des Vereins.
Zürich, 30. August 1996
Der Präsident, B. Reumer
Der Aktuar, G. Reumer